Betreuungsunterhalt

Bei dem Betreuungsunterhalt handelt es sich um denjenigen Unterhalt, den ein Elternteil gemeinsamer Kinder dem anderen Elternteil schuldet, wenn dieser aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder nicht dazu in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit für seinen eigenen Bedarf Sorge zu tragen. Der Betreuungsunterhalt ist zunächst einmal bis zum dritten Lebensjahr eines jeden Kindes zu zahlen. Im Anschluss daran stellen sich Fragen, ob kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, die eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung begründen können. Wir helfen Ihnen, dass Sie in Fragen des Betreuungsunterhaltes Ihre Rechte konsequent durchsetzen.

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