Beim Kindesunterhalt unterscheidet man zunächst einmal zwischen dem Minderjährigenunterhalt und dem Volljährigenunterhalt.

Beim Minderjährigenunterhalt verhält es sich so, dass in der Regel einer der Elternteile den Unterhalt durch die Betreuung des Kindes erbringt. Der andere Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung durch die Zahlung von Barunterhalt. Die Höhe des Barunterhaltes hängt von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Es muss zunächst das durchschnittliche monatliche Einkommen ermittelt werden. Davon können aber etliche Abzüge gemacht werden, deren Darstellung an dieser Stelle zu weit führen würde. Anhand des dann ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens und der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ lässt sich dann der Kindesunterhalt ermitteln. Beim Volljährigenunterhalt verhält es sich in der Regel so, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Hier richtet sich der Unterhalt des volljährigen Kindes entweder nach einem festen Regelsatz oder aber auch anhand der „Düsseldorfer Tabelle“ nach dem Einkommen beider Elternteile.

Sofern die Eheleute – wie in den meisten Fällen – keinen Ehevertrag geschlossen haben und darin eine andere Güterrechtswahl getroffen haben, gilt der Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft wird bei einer Scheidung geprüft, in welcher Höhe die Eheleute jeweils Vermögen erworben haben. Der jeweilige Vermögenszuwachs wird miteinander verglichen. Derjenige Ehegatte, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten dann im Wege des Zugewinnausgleichs die Hälfte der Differenz zwischen den beiden errechneten Summen auszahlen, damit im Ergebnis beide Eheleute gleich viel Vermögen erwirtschaftet haben. Während der Ehe erworbene Schenkungen und Erbschaften bleiben bei den Eheleuten wechselseitig unberücksichtigt. Sie fallen also nicht in den Zugewinnausgleich.

Im Wege des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich findet bei Ehen, die nicht mehr als drei Jahre angedauert haben, nur auf Antrag eines der beiden Ehegatten statt. Im Übrigen wird er ohne gesonderte Antragstellung vom Gericht durchgeführt. Der Versorgungsausgleich wird dadurch ermittelt, dass beide Ehepartner im Scheidungsverfahren Auskunft über Ihre während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften erteilen. Das Familiengericht holt sodann entsprechende Auskünfte bei den Rententrägern ein. Nach Auskunftserteilung errechnet dann das Familiengericht den entsprechenden Versorgungsausgleich.

Ein Scheidungsverfahren können beide Eheleute nach Ablauf eines Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht beeantragen.

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