In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Erbschaft auszuschlagen. Wenn Sie zum Erben werden, treten Sie in die Fußstapfen des Verstorbenen und erben nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Schulden. Doch auch, wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen, gibt es Möglichkeiten, um die Haftung für die geerbten Schulden auf die Erbmasse zu beschränken und somit zu verhindern, dass die Schulden mit Ihrem eigenen Vermögen beglichen werden müssen. Damit Ihr Rechtsanwalt Sie in einer solchen Situation optimal unterstützen kann, ist es wichtig, direkt nach Kenntnis der Erbschaft Kontakt aufzunehmen.
Mit dem Einsetzen eines Testamentsvollstreckers – einer Person Ihres Vertrauens – übergeben Sie die Verantwortung zur tatsächlichen Umsetzung Ihrer Wünsche, die Sie im Testament niedergeschrieben haben. Ein Testamentsvollstrecker kümmert sich also darum, dass alles nach Ihren Vorstellungen abläuft und vermittelt im Zweifelsfall zwischen den Erben. Gerne erklärt Ihnen Ihr Rechtsanwalt, wie eine Testamentsvollstreckung sinnvoll einzusetzen ist.
Möchten Sie einzelne Gegenstände aus Ihrem Nachlass an einen Menschen weitergeben, der Ihnen nahesteht? Dies können Sie in Form eines Vermächtnisses tun. Hier können Sie Gegenstände oder Vermögenswerte weiterreichen, ohne den Empfänger zum Erben zu ernennen. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten.
Auch wenn in einer letztwilligen Verfügung frei verfügt werden kann, welcher Teil des Vermögens wem zukommt, gibt es das sogenannte Pflichtteilsrecht zugunsten der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Es sieht vor, dass diese die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten. Also die Hälfte von dem, was Ihnen zugestanden hätte, hätte der Verstorbene keine letztwillige Verfügung verfasst. Doch wie in so vielen Fällen ist auch das Pflichtteilsrecht nicht immer so einfach, wie eben beschrieben. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema in der Kanzlei in Warendorf und zeigen Ihnen Möglichkeiten, Ihre Rechte durchzusetzen.
Ein Erbvertrag unterscheidet sich vom Testament im Wesentlichen dadurch, dass die dort getroffenen Bestimmungen nicht einseitig vom Erblasser widerrufen werden können. Er bietet also den Erben eine höhere Planungssicherheit. Diese Art einer letztwilligen Verfügung ist verbindlicher und wird zum Beispiel genutzt, wenn ein Kind eines Unternehmensinhabers im Betrieb mitarbeitet und die Zusicherung haben möchte, dass es später als Nachfolger eingesetzt wird. Außerdem ist ein Erbvertrag die einzige Möglichkeit einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Nach dem Ableben eines Menschen tritt – sofern keine letztwillige Verfügung vorliegt – die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese bestimmt, dass die nächsten Verwandten als Erben eingesetzt werden. In den meisten Fällen entspricht diese Erbfolge jedoch nicht den Wünschen des Verstorbenen. Damit Ihr Vermögen so verteilt wird, wie Sie es sich wünschen, ist es notwendig, eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Dies kann zum Beispiel ein Testament sein. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen dabei, diese Verfügung zu formulieren und sie so zu gestalten, dass die Form korrekt ist und die Begrifflichkeiten so deutlich gewählt sind, dass Ihre Liebsten Sie unmissverständlich umsetzen können. So können oft erbitterte Erbrechtsstreitigkeiten vermieden werden.