Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht
Wann kann ich eine Abmahnung aussprechen?
Wenn der andere Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.
Wie kann ich mich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?
Ein Rechtsanspruch, die Abmahnung zurückzunehmen, oder sie für unberechtigt zu erklären, besteht nicht.
Ist die Abmahnung eine Vorstufe zur Kündigung?
Das ist möglich. Wenn das Fehlverhalten nicht so schwerwiegend ist, dass sich darauf allein eine Kündigung stützen lässt, dient die Abmahnung entweder als Vorbereitung dazu oder als Dokumentation für wiederholtes Fehlverhalten. Der Beweis muss aber trotzdem noch erbracht werden, dass es zu dem jeweiligen Fehlverhalten gekommen ist, wenn darauf eine Kündigung gestützt wird.
Muss ich bei einer Abmahnung Fristen beachten?
Nein. Sie sollte aber immer zeitnah erfolgen.
Muss mir mein Chef bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen?
Ja! Ihr Chef ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer auszuhändigen (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen ist dieses auf Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).
Wer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses?
Alle Arbeitnehmer haben einen solchen Anspruch, also auch Auszubildende, Praktikanten und arbeitnehmerähnliche Personen. Ein Zeitarbeiter hat allerdings nur einen Anspruch auf ein Zeugnis gegen die Zeitarbeitsfirma.
Darf ich jederzeit – also auch im laufenden Arbeitsverhältnis – ein Zwischenzeugnis verlangen?
Sie sind berechtigt, auch während eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen eine andere Tätigkeit zugewiesen werden soll oder Ihr Vorgesetzter wechselt.
Kann ich ein neues Arbeitszeugnis verlangen, weil das alte per Brief geschickt wurde und deshalb in der Mitte geknickt ist?
Nach neuerer Rechtsprechung darf das Zeugnis in der Mitte gefaltet sein.
Muss das Arbeitszeugnis bei guter Leistung des Arbeitnehmers mit einer netten Grußformel enden?
Nach neuerer Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass das Zeugnis mit einer Grußformel enden muss. Das BAG ist der Meinung, dass die „Grußformel“ im Zeugnis zwar einer gewissen Höflichkeit entspreche, ihr Fehlen lasse aber keine negativen Schlussfolgerungen zu, da sie im Gesetz nicht vorgesehen sei.