Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht

Wenn der andere Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.

Ein Rechtsanspruch, die Abmahnung zurückzunehmen, oder sie für unberechtigt zu erklären, besteht nicht.

Das ist möglich. Wenn das Fehlverhalten nicht so schwerwiegend ist, dass sich darauf allein eine Kündigung stützen lässt, dient die Abmahnung entweder als Vorbereitung dazu oder als Dokumentation für wiederholtes Fehlverhalten. Der Beweis muss aber trotzdem noch erbracht werden, dass es zu dem jeweiligen Fehlverhalten gekommen ist, wenn darauf eine Kündigung gestützt wird.

Nein. Sie sollte aber immer zeitnah erfolgen.

Ja! Ihr Chef ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer auszuhändigen (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen ist dieses auf Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).

Alle Arbeitnehmer haben einen solchen Anspruch, also auch Auszubildende, Praktikanten und arbeitnehmerähnliche Personen. Ein Zeitarbeiter hat allerdings nur einen Anspruch auf ein Zeugnis gegen die Zeitarbeitsfirma.

Sie sind berechtigt, auch während eines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen eine andere Tätigkeit zugewiesen werden soll oder Ihr Vorgesetzter wechselt.

Nach neuerer Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass das Zeugnis mit einer Grußformel enden muss. Das BAG ist der Meinung, dass die „Grußformel“ im Zeugnis zwar einer gewissen Höflichkeit entspreche, ihr Fehlen lasse aber keine negativen Schlussfolgerungen zu, da sie im Gesetz nicht vorgesehen sei.

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